Jede Vereinssatzung sollte eine Datenschutzerklärung beinhalten. Es ist dabei konkret festzulegen, wie die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen.
Der Verein sollte eine Regelung für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung treffen und bestimmen, wer und von wem welche Daten verarbeitet bzw. genutzt werden dürfen. Es sind hier technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen.
Personen die Mitgliederdaten verarbeiten, sollten auf die Wahrnehmung des Datengeheimnisses verpflichtet werden (§ 5 BDSG).
Vereinsmitglieder müssen Kenntnis von der Speicherung ihrer Daten erlangen. Der Verein muss vor der erstmaligen Speicherung der Daten, die Mitglieder in die Lage versetzen, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten geltend zu machen.
Zum Zweck der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung (§ 28 Abs.3 Nr. 3 BDSG) können aufgeführte Daten (Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, Mitglied im Sportverein, Name, Anschrift, Geburtsjahr) listenmäßig übermittelt werden. In allen Fällen ist die Übermittlung, oder die Nutzung der Daten nur zulässig, wenn bei einer pauschalen Abwägung kein Grund zur der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
Mitgliederdaten dürfen nicht ohne Einwilligung in Vereinspublikationen und Aushängen verbreitet werden, wenn Vereinsfremde davon Kenntnis erlangen können.
Informationen erhalten Sie auch unter www.datenschutz.de