Alle Leistungen, die ein Unternehmen gegen Entgelt erbringt, sind umsatzsteuerpflichtig und das gilt auch für Vereine, selbst wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt sein sollte. Bei vielen Vereinen herrscht die Meinung vor, Umsatzsteuer sei für sie nicht wichtig, doch das ist nach einer Analyse des „Handbuch für den Vereinsvorsitzenden“ falsch. Laut Handbuch ist es für die Umsatzsteuerpflicht völlig egal, „ob der Verein keine Körperschaftsteuer zahlt, einen Gewinn erzielt oder überhaupt nicht erzielen will und ob er nur gegenüber seinen Mitgliedern oder auch gegenüber Dritten tätig wird“. Das Vereinsangebot außerhalb des so genannten ideellen Bereichs sei grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Alle Umsätze, die ein Verein in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, in einem Zweckbetrieb oder innerhalb der Vermögensverwaltung macht, unterliegen demnach der Umsatzsteuer. Zu solchen Umsätzen gehören beispielsweise:
- Anzeigen in Ihrer Vereinszeitschrift
- Veranstaltungen, bei denen Sie Eintritt verlangen
- der Verkauf von Speisen und Getränken während Veranstaltungen oder in der Vereinsgaststätte
- der Verkauf von Vereinszeitschriften und Programmheften
- die Vermietung oder Verpachtung von Anlagen oder Einrichtungen; etwa in Ihrer Vereinsgaststätte
- die Vermietung von Pferdeboxen oder Stellflächen oder Bootsliegeplätzen
- Werbetätigkeit aller Art