Nicht in jedem Fall ist eine Zahlung an eine gemeinnützige Organisation eine abzugsfähige Spende. Voraussetzungen für den Spendenabzug sind:
- dass die Ausgabe unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erbracht wird. Die Zahlung muss um der Sache Willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden. Die Spendenmotivation muss also im Vordergrund stehen. Ein Spendenabzug ist danach bereits zu verneinen, wenn die Zuwendung an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt.
- dass die Zuwendung freiwillig erfolgt. Keine freiwilligen Zahlungen und damit keine Spenden liegen vor, wenn im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein Sonderzahlungen geleistet werden, zu denen die neuen Mitglieder verpflichtet werden. Das gilt auch dann, wenn kein durch Satzung oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt. Eine solche – widerlegbare – faktische Verpflichtung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mehr als 75% der neu eintretenden Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten.
- Die Zahlung darf bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für den Zugang zum Verein und dessen Angebote darstellen – sog. „Beitrittsspende„. Motivation für die Zahlung an einen gemeinnützigen Verein muss die Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks sein, nicht der Erwerb der Mitgliedschaft, die Nutzungsberechtigung der Anlagen o.ä.
Hinweise auf solche sowohl für den Spendenabzug als auch für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit schädlichen Vereinbarungen können sich z. B. aus der Satzung des Vereins selbst, aus schriftlich niedergelegten (zusätzlichen) Vereinbarungen, aus dem zeitlichen Zusammenhang der Spendenzahlung mit dem Beginn der Vereinsmitgliedschaft oder aus der Regelmäßigkeit und/oder Gleichmäßigkeit der Leistungen ergeben.
Die Finanzämter sind gehalten, Ermittlungen vorzunehmen, wenn sich im Rahmen der Steuerveranlagung der Verdacht aufdrängt, dass als Spende geltend gemachte Aufwendungen nicht freiwillig bzw. nur gegen Gewährung einer Gegenleistung gezahlt worden sind.