Gemäß § 5 TeleMedienGesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien eine Kennzeichnungspflicht. Jede Internetseite, die nicht nur vorübergehend eingerichtet ist, fällt somit potentiell unter die Kennzeichnungspflicht.
Neben der Regelung im TMG ist eine Anbieterkennzeichnungspflicht in § 55 Abs. 1 (RfStV) festgelegt. Hiernach unterliegen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ebenfalls einer Kennzeichnungspflicht. Die Reichweite der Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 RfStV sowie Ihr Verhältnis zu § 5 TMG ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.
Aufgrund der dargestellten Schwierigkeiten, die bei der Prüfung der Impressumspflicht anfallen, sollte in jedem Fall „vorsorglich“ ein Impressum auf der Internetpräsenz des Vereins eingerichtet werden. Inhaltlich sollte das Impressum über folgende Punkte Auskunft geben:
– Name und postalische Anschrift des Vereins unter Angabe der Rechtsform z. B. „eingetragener Verein“ (e. V.)
– Einen Vertretungsberechtigten – in der Regel ein Vorstandsmitglied (mit Vorname und Nachname und elektronischer Kontaktadresse (E-Mail) und Telefonnummer)
– Bezüglich der Angabe von Adressen ist darauf zu achten, dass eine sog. ladungsfähige Adresse angegeben wird. Ein Postfach reicht somit nicht aus.
– Vereinsregister und Registernummer
– Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls vorhanden