Für viele nach wie vor ungeklärt ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Verein bzw. der Vorstand haftet.
Immer noch wird vieler Orts der Standpunkt vertreten, dass ein „e.V.“ ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen haftet und dem Vorstand nichts passieren kann. Dies lässt sich jedoch nicht verallgemeinern. Da der Verein eine juristische Person ist, unterliegt er der gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und 823 BGB.
In allen Fällen, in denen der Verein für Schäden – die der Vorstand verursacht hat – haftet, ist auch der Vorstand unmittelbar selbst gegenüber den Außenstehenden Dritten (zu denen auch die Vereinsmitglieder gehören können) verantwortlich. Die mögliche persönliche Haftung eines Vorstands kann gegeben sein bei:
– Versäumen der Inanspruchnahme von Steuervorteilen und Subventionen
– falsche Verwendung von zweckgebundenen Spendengeldern
– Aberkennung der Gemeinnützigkeit
– Abschluss von für den Verein ungünstigen Verträgen
– Missmanagement, z.B. durch fehlerhaftes Controlling
– u.v.m.
Mit Bußgeldern können Vorstandsmitglieder persönlich belegt werden, wenn ihnen Ordnungswidrigkeiten zur Last gelegt werden können.
Quelle: Landessportbund Berlin