Über eine Steuervergünstigung kann sich ein Verein freuen, wenn er mildtätig ist. Die Nachweise dafür waren jedoch in der Vergangenheit kompliziert. Die Oberfinanzdirektion Chemnitz hat die Prozedur vereinfacht (Az. S0172-1/4-St21). Die Frage der Mildtätigkeit kann nun anhand eines Fragebogens geklärt werden.
Vereine gelten als mildtätig, wenn sie in Ihrer Tätigkeit darauf ausgerichtet sind, finanziell hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen (siehe §53 Nr.2 Abgabenordnung). Eine solche wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn die Bezüge der betreffenden Person das Vierfache, bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache des Sozialhilferegelsatzes nicht überschreiten.
Wenn ein Verein für die Steuervergünstigung die Hilfsbedürftigkeit der von ihm betreuten Personen belegen muss, kann er das jetzt mit Hilfe des Fragebogens, den die Betroffenen ausfüllen, tun. Die Höhe des laufenden Einkommens genügt jedoch als Nachweis nicht. Der Verein muss sich von den Betreuten Angaben zu Vermögen und Einkünften geben lassen.