BMF verlängert Frist zur Satzungsänderung im Verein

Vergütungen an Vorstandsmitglieder sind schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung die Unentgeltlichkeit (Ehrenamtlichkeit) der Tätigkeit vorschreibt. Für viele Vereine mit entsprechender Bindung in der Satzung wurde das erst mit Einführung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) ein Thema. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte deswegen in seinem Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a EStG vom 25. November 2008 eine Übergangsfrist festgelegt, um solche Ehrenamtlichkeitsklauseln in der Satzung zu ändern. Stichtag für die Satzungsanpassung war der 31.März 2009. Diese Frist hat das BMF jetzt bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Wird die Satzung bis zum 30. Juni angepasst, ist eine bis zum 25. November 2008 gezahlte Ehrenamtspauschale ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit.