In Prozessen des Vereins nimmt der Vorstand als Vertretungsorgan die Parteirolle ein. Er kann daher nicht als Zeuge vernommen werden, sondern nur als Partei nach den §§ 445 ff. ZPO. Beim mehrgliedrigen Vorstand bestimmt das Gericht, ob es alle oder nur einzelne Vorstandsmitglieder vernehmen will. Wird nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gem. § 30 Abs. 1 0WiG gegen den Verein eine Geldbuße festgesetzt, wird er in dem sich dann anschließenden gerichtlichen Verfahren durch den Vorstand vertreten.
Wird gegen den Verein die Zwangsvollstreckung (Eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO) betrieben, oder ist der Verein zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden (siehe §§ 889 ff. ZPO), muss der Vorstand als Vertretungsorgan die eidesstattliche Versicherung abgeben. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand müssen so viele Vorstandsmitglieder mitwirken, wie nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 243 m.w.N.).