Auslandsspenden können leicht zum steuerlichen Stolperstein werden. Die steuerliche Berücksichtigung bei den Sonderausgaben setzt voraus, dass der Empfänger im Inland ansässig ist. Das kann beispielsweise ein hiesiger Verein sein, der seinerseits eine Einrichtung im Ausland unterstützt. Bei Spenden die direkt ins Ausland gehen, muss davon ausggegangen werden, dass die Anerkennung verweigert wird. Selbst dann, wenn der Empfänger dort als gemeinnützig anerkannt ist.
Einen solchen Fall hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Az. XI R 56/05). Die Chance, dass dieser die Sachlage anders beurteilt als der deutsche Fiskus, bleibt allerdings gering, betont „Der Deutsche Wirtschaftsbrief“. In einem früheren Urteil hatte der EuGH bereits entschieden, dass das nationale Recht maßgeblich sei. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sei allein Sache des jeweiligen Gesetzgebers.