Die Mitgliederversammlung ist das ranghöchste Willensorgan des Vereins. Sie ist nicht identisch mit dem Verein, auch nicht mit der Summe der einzelnen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist nur zur Fassung und Artikulierung des Vereinswillens zuständig, nicht zur Vertretung des Vereins nach außen. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet (§ 32 Abs. 1 BGB). Die gesetzlichen Normen zur Mitgliederversammlung gem. § 32 BGB sind nach § 40 BGB „nachgiebig“, d.h. abdingbar. Durch die Vereinssatzung können individuelle Regelungen getroffen werden. Nicht zulässig ist die völlige Abschaffung der Mitgliederversammlung. Ihr Mitwirken wird durch „unnachgiebige“ Vorschriften wie §§ 36, 37 BGB garantiert.