Wenn ein Spender einem Verein Geld zukommen lässt, kann bei größeren Spendensummen durchaus Folgendes vorkommen: Der Wohltäter besteht darauf, dass das Geld ausschließlich für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Solche zweckgebundenen Spenden engen zwar den Spielraum ein, sind aber steuerlich betrachtet unproblematisch, solange die Spende satzungsgemäß und zeitnah verwendet wird.
Zweckgebundene Spenden brauchen entsprechend auch nicht in der Buchhaltung ausgewiesen werden.
Doch es gibt eine Besonderheit:
Nach § 58 Nr. 11 der Abgabenordnung können bestimmte zweckgebundene Spenden dem Vereinsvermögen zugeführt werden. Sie brauchen also nicht zeitnah verwendet werden. Dies sind folgende Spenden:
• Zuwendungen von Todes wegen (Erbschaften, Testamente, Legate)
• Zuwendungen, bei denen der Spender erklärt, dass er die Spende zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen und zur Erhöhung des Vereinsvermögens leistet
• Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins, aus dem hervorgeht, dass die Beiträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
• Sachzuwendungen, die zwangsläufig zum Vermögen gehören, z. B. Immobilien oder Grundstücke
Dabei aber Vorsicht: Kann der Verein die gewünschte Zweckbindung nicht erfüllen, muss der Spender sofort informiert werden. Wenn er nicht zu einer Anpassung bereit ist, muss im Zweifelsfall die Spende zurückgezahlt werden. In keinem Fall darf die Geldgabe stillschweigend anders verwendet werden, da sonst gleich zweifache Schadenersatzforderungen drohen: Zum einen von Seiten des Spenders, zum anderen möglicherweise vom Finanzamt des Spenders, der dort ja seine Spende aufgrund einer dann unkorrekten Zuwendungsbestätigung steuermindernd geltend gemacht hat.
Beachten: Muss die Spende vom Verein zurückgezahlt werden, ist die Organisation verpflichtet, mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen! Die bereits ausgestellte Zuwendungsbestätigung muss dann zurückgefordert werden.