Wenn der Vorstand einer gemeinnützigen Einrichtung nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist, verstößt der Verein mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Telefon- und Fahrtkosten) ist jedoch zulässig. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll.
Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. (§ 55 Abs.1 Nr. 3 AO).
Falls ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen Freibetrages durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements in der Zeit vom 10.Oktober 2007 bis zum 25.11.2008 bereits pauschale Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr an Vorstandsmitglieder gezahlt hat, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, sind daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:
- Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§55 Abs.1 Nr.3 AO).
- Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. März 2009 eine Satzungsänderung, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Das vollständige Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag finden Sie unter www.deutsches-ehrenamt.de als PDF-Datei zum kostenlosen Download.