Immer mehr Vereine spüren, dass die öffentliche Hand den Geldhahn – besonders bei der Sportförderung – zunehmend zudreht. Ohne Spenden kommt deshalb kaum noch ein Verein aus. Aber Spenden haben ganz besondere Tücken. Die Finanzverwaltung hat nämlich in den letzten Jahren die steuerlichen Anforderungen besonders bei Sachspenden – wie gebrauchte Autos, Sound-Anlagen oder Möbeln für das Vereinsheim usw. – erheblich verschärft.

Die Folge: Besonders größere Vereine winken inzwischen häufig ab, wenn jemand ihnen eine Sachspende zukommen lassen will. Kleinere Vereine können sich das kaum leisten. Sie müssen es auch nicht, wenn sie mit Sachspenden richtig umgehen.

Steuerliche Probleme bei Sachspenden ergeben sich meist dadurch, dass der Spender in der Regel vom (gemeinnützigen) Verein eine so genannte Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) erwartet.

Grundsätzlich gilt: Gehört ein Verein zu den in der Anlage 1 zu § 48 Abs.2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) genannten Vereinen und hat er vom zuständigen Finanzamt einen Freistellungsbescheid erhalten, darf der  Verein Spenden annehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Aber Achtung: Der Freistellungsbescheid des Finanzamts darf nicht älter als fünf Jahre sein, sonst gibt es bei der Anerkennung der Spendenbescheinigung Ärger.