Immer wieder taucht die Frage auf, wann und wie ein Verein bzw. der Vorstand haftet – muss er es überhaupt? Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein „e.V.“ ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen haftet, was hieße, dass sich der Vorstand „zurücklehnen“ kann, da ihm ja nichts passiert. Oder dass Vorstände in beängstigender Weise ihre Geschäfte führen und sich zum Teil bewusst über bestehende Spielregeln und Rahmenbedingungen hinwegsetzen. Immer wieder ist dabei zu hören, dass man ja „nur ehrenamtlich tätig sei“ und dass ein anderer „den Job“ übernehmen könne, wenn einem das eine oder andere nicht passe. Eine solche Einstellung ist nicht nur kurzsichtig, sie birgt auch erhebliche persönliche Risiken. Da der Verein eine juristische Person ist, unterliegt er ebenfalls der gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und §§ ; 823 BGB.
§§ 31 „Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt“.
§§ 823 „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet“.
Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, für alle Schäden, die Dritten zugefügt werden, haftet. Aber nicht nur der Verein als Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der Vorstand selbst, kann haftbar gemacht werden. In der Regel tritt das ein, wenn der Verein aus eigenen Mittel einer Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann oder dem Verein durch den Vorstand Schaden zugefügt wurde. Somit gibt es zwei Formen der Haftung; die Haftung nach innen – gegenüber dem Verein und die Haftung nach außen – gegenüber Dritten.