Entzug der Gemeinnützigkeit bei Fehltritten des Vorstand
Verstöße des Vorstands gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts werden regelmäßig dem Verein zugerechnet – und mit Entzug der Steuerbegünstigung geahndet. Das entschied jüngst das Finanzgericht Hamburg. Im konkreten Fall hatte