Spenden und Satzungen von Vereinen sind verstärkt in das Visier der Finanzämter und Betriebsprüfer gerückt. Wie die Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine (AGEV) in München mitteilte, wird das Vereinswesen von den Finanzämtern zunehmend als noch nicht ausreichend geprüfte und erschlossene Geldquelle erachtet. Fünf Punkte, darunter Spenden und Satzungen, stehen dabei auf dem Prüfstein, über den zunehmend Vereine und ihre oft persönlich haftenden Vorstände gestolpert sind. Da nur die wenigsten Vereine und Vorstände über eine ausreichende Absicherung oder einen Schutzbrief für Vereine und Vorstände verfügen, sind die finanziellen Folgen oft eine ernste Bedrohung für die fast 600.000 eingetragenen Vereine.
Zu den fünf Prüfpunkten – egal ob Gesangsverein, medizinische Vereinigung, Kulturverein oder Naturschutzverein – gehören: Spenden und ihre zweckgebundene Abrechnung. Eine durch Unwissenheit falsche (nicht zweckgebundene) Verwendung kann teuer kommen. In einem Fall wurde nicht nur die Steuer für mehrere Jahre vom Verein nachgefordert, auch die Vorstandsmitglieder erhielten entsprechende Zahlungsaufforderungen durch das zuständige Finanzamt in Baden-Württemberg, da der Fiskus bei der Auswahl mehrerer in Betracht kommender Haftender frei ist. Weitere Prüfpunkte sind die Arbeitskräfte und ihre Abrechnung sowie die Verrechnung der Vereinsfeste. Die Freigrenze gilt inklusive Umsatzsteuer – ein beliebter Ansatzpunkt der Prüfer. Auch die „Gemeinnützigkeit“ wird gerne gecheckt – besonders die Fristen für die Körperschaftssteuer-Befreiung. Neu ist zudem die gezielte Überprüfung der Satzungen. Viele Satzungen sind veraltet und die Anpassung an die neuen, tatsächlichen Vereinsziele fehlt. Dann drohen eine rückwirkende Aberkennung der Steuervorteile und hohe Nachzahlungen.
Die meisten Vorstände der fast 600.000 Vereine in Deutschland wissen nicht, dass nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins haftet. Laut Auskunft von Experten muss der Vorstand gegebenenfalls sogar mit seinem Privatvermögen für die Organisation einstehen, auch wenn die Verwaltungsangelegenheiten beispielsweise von einem Steuerberater erledigt wurden.