Ein unangenehmer Fall für einen Verein: Tritt ein Vorstandsmitglied eines Vereins in der laufenden Wahlperiode von seinem Amt zurück, stellt sich schnell die Frage nach der Handlungsfähigkeit des Vereins, der durch den Rücktritt in seinen Handlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt wird, eventuell sogar handlungsunfähig ist. Die kommissarische Übernahme eines Vorstandsamtes durch ein anderes Mitglied ist auf Grund der Höchstpersönlichkeit eines solchen Amtes nicht möglich. Darum muss schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der ein neuer Vorstand gewählt werden muss. In dringenden Fällen, wenn der Verein sonst handlungsunfähig ist, kann beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstandes beantragt werden.

Das Recht des ehrenamtlichen Vorstandes, sein Amt niederzulegen, kann nicht (z.B. durch Satzung) ausgeschlossen werden. Es kann allerdings verlangt werden, dass der Rücktrittswillige den Verein so frühzeitig von seinem Vorhaben informiert, dass dieser Gelegenheit hat, das Amt rechtzeitig anderweitig zu besetzen. Handelt ein Vorstandsmitglied dem zuwider, macht es sich möglicherweise schadensersatzpflichtig.